A___ habe vorsätzlich die Flucht ergriffen, was keine leichtfertige Widersetzungshandlung mehr darstelle. Zugute zu halten sei ihm höchstens, dass er sich am Montag mit der Polizei in Verbindung gesetzt habe, was aber das mittelschwere subjektive Tatverschulden nicht wesentlich zu reduzieren vermöge. Der Strafrahmen für Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) bewege sich im Bereich einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Die Amtshinderung sei nach Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Nebendelikte sei die Einsatz-