Der Hausfriedensbruch sei verschuldensmässig wiederum als mittelschwer zu taxieren. Weil der Beschuldigte es am 22./23. Juni 2013 bei einem Diebstahlsversuch belassen habe und nichts habe mitgehen lassen, könne die subjektive Tatschwere als gering eingestuft werden. Weiter sei die Amtshinderung gegenüber der Kantonspolizei zu berücksichtigen. A___ habe vorsätzlich die Flucht ergriffen, was keine leichtfertige Widersetzungshandlung mehr darstelle.