Nachdem A___ die Tat vorsätzlich begangen habe, liege gesamthaft betrachtet ein mittelschweres Verschulden vor. Bei einem weiteren Einbruch in Herisau habe der Beschuldigte Sachschaden in Höhe von rund CHF 500.00 verursacht, was einem leichten Verschulden entspreche. Da er die Tat vorsätzlich begangen habe, scheine ein leichtes bis mittelschweres Gesamtverschulden als angemessen. Der Hausfriedensbruch sei verschuldensmässig wiederum als mittelschwer zu taxieren.