Der Beschuldigte habe beim Einbruch vom 22. Dezember 2012 auch die Eingangstüre des Ladenlokals beschädigt, wobei ein Sachschaden von rund CHF 2‘000.00 entstanden sei. Die objektive Tatschwere sei als gering einzustufen. Die Tat sei vorsätzlich begangen worden und es sei von einem mittelschweren subjektiven Tatverschulden auszugehen. Gesamthaft betrachtet, liege hinsichtlich der Sachbeschädigung ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vor. Das unerlaubte Betreten des Ladenlokals sei verschuldensmässig als leicht bis mittelschwer zu bewerten. Nachdem A__