Zu Gunsten des Beschuldigten sei von diesem Betrag, d.h. einer geringfügigen Deliktssumme, auszugehen. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie bewege sich in einem leichten bis mittelschweren Bereich, so dass eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Einsatzstrafe angemessen erscheine. Im Rahmen des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB seien die weiteren Delikte straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe beim Einbruch vom 22. Dezember 2012 auch die Eingangstüre des Ladenlokals beschädigt, wobei ein Sachschaden von rund CHF 2‘000.00 entstanden sei.