Die Schwere des Verschuldens bilde das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. In einem ersten Schritt sei die objektive Tatschwere zu bestimmen. Diese richte sich nach dem Ausmass des Erfolges, der Art und Weise des Vorgehens und der kriminellen Energie. Die erbeutete Deliktsumme belaufe sich gemäss Anklageschrift auf CHF 2‘500.00. Gemäss Abrechnung der Privatklägerin 2 habe diese letztlich aber nur CHF 451.05 betragen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei von diesem Betrag, d.h. einer geringfügigen Deliktssumme, auszugehen.