29 Markus Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, kommentierte Textausgabe orell füssli, Zürich 2010, S. 130 Seite 31 4.1 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2, E. 4.2, S. 21 ff.), unter dem Aspekt der abstrakten Strafandrohung sei die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat der Diebstahl vom 22. Dezember 2012. Art. 139 Abs. 1 StGB sehe dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Schwere des Verschuldens bilde das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe.