Nach Auffassung des Obergerichts sind Schuld und Tatfolgen bei der Hinderung der Amtshandlung keineswegs gering. Denn der Beschuldigte wollte klarerweise einer möglichen Verhaftung zuvorkommen und verunmöglichte so eine zeitnahe Befragung bezüglich des Einbruchdiebstahls vom 22./23. Juni 2013. Es kann also nicht gesagt werden, dass das Verhalten von A___ im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallende Taten insgesamt, als unerheblich erscheint und die Strafwürdigkeit offensichtlich fehlt29. Ein Verzicht auf Strafverfolgung gemäss Art. 8 StPO erscheint demzufolge nicht als angebracht.