In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 286 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer irrtümlich annimmt, dass ein Beamter zur Vornahme einer bestimmten Handlung nicht befugt sei, d.h. einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, macht sich dadurch, dass er ihn daran hindert, nicht nach Art. 286 StGB strafbar28. Der Beschuldigte hat sich der Kontrolle durch die Polizeibeamten bewusst durch Flucht entzogen, weil er der drohenden Verhaftung und einem Wochenende in der Strafanstalt „Gmünden“ entgehen wollte. Er handelte also vorsätzlich.