Zum einen ist auch im Rapport vom 21. August 2013 bereits von einer eventuellen Ausschreibung die Rede (Dossier B, act. 19.1) und es besteht somit keine abweichende Darstellung des Sachverhaltes im Einvernahmeprotokoll. Zum andern hat der Beschuldigte an Schranken bestätigt, dass die Polizeibeamten ihn unter Hinweis auf die Ausschreibung angehalten und kontrolliert hatten (act. B 42, S. 5). A___ hat den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB demnach erfüllt.