27 Urteil BGer 6B_393/2008 vom 8. November 2008 E. 2.1 Seite 30 Auch die Einwände des Verteidigers des Angeklagten überzeugen nicht (vgl. Dossier B, act. 21 und Plädoyer an Schranken, act. B 37, S. 3). Zum einen ist auch im Rapport vom 21. August 2013 bereits von einer eventuellen Ausschreibung die Rede (Dossier B, act. 19.1) und es besteht somit keine abweichende Darstellung des Sachverhaltes im Einvernahmeprotokoll.