Die von Art. 286 StGB geschützte Amtshandlung muss innerhalb der Amtsbefugnisse liegen, d.h. die Behörde oder der Beamte muss für die Handlung zuständig sein. Trifft dies zu, so hat sich der von der Verfügung Betroffene ihr zu unterziehen, gleichgültig, ob die Anordnung rechtmässig ist oder nicht, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist26. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts27 ist die Anordnung einer Amtshandlung nur dann unbeachtlich, wenn diese nichtig ist. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab Verfahrens- und Formfehler - namentlich Unzuständigkeit - in Betracht, kaum je aber inhaltliche Mängel.