286 StGB demgegenüber verschiedene Rechtsgüter geschützt. Immerhin wird verlangt, dass eine hinreichend konkrete Kontrolle bevorsteht bzw. bereits im Gange ist. Straflos bleibt, wer einer Amtshandlung nur zuvorkommt25. Das Obergericht schliesst sich der überzeugenden Praxis des Bundesgerichts an. Hier war die Amtshandlung bereits im Gange, indem die Polizeibeamten A___ und seinen Bruder L___ aufforderten, sich auszuweisen und die Genannten dazu nicht in der Lage waren (Dossier B, act. 19.1).