Bei Art. 286 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Dabei genügt es, wenn die Ausführung der Amtshandlung erschwert, verzögert oder behindert wird21. Hinderung bedeutet, dass der Handlung Widerstand entgegengesetzt wird. Nicht erforderlich ist, dass die Handlung überhaupt nicht vorgenommen werden kann; es genügt, dass sie verzögert oder erschwert wird22. Nach der Lehre23 kann jemand nicht nach Art. 286 StGB