Tatsache sei jedoch, dass sich der Beschuldigte sofort bei ihm gemeldet und er am nächsten Werktag einen Einvernahmetermin vereinbart habe, zu welchem A___ auch erschienen sei. Ihm erscheine die Schuld gering und die Tatfolgen als nicht vorhanden. Deshalb beantrage er einen Freispruch resp. die Einstellung des Verfahrens.