Ein akutes Verbrechen, welches der Aufklärung bedurft hätte, sei nicht auszumachen. Nach Art. 8 StPO würden Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung absehen, wenn das Bundesrecht es vorsehe, namentlich unter den Voraussetzungen gemäss Art. 52 ff. StPO (recte StGB; Anm. der Unterzeichneten). Obwohl er auf diese rechtliche Möglichkeit hingewiesen habe, habe die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt. Tatsache sei jedoch, dass sich der Beschuldigte sofort bei ihm gemeldet und er am nächsten Werktag einen Einvernahmetermin vereinbart habe, zu welchem A___ auch erschienen sei.