Massgebend seien nicht die - allfälligen - Kenntnisse des Beschuldigten über die StPO, sondern das Wissen der Polizeibeamten über den Beschuldigten. Diesbezüglich sei unklar geblieben, ob die Polizeibeamten im Zeitpunkt der Anhaltung Kenntnis von der Ausschreibung hatten oder nur die Personalien überprüfen wollten. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass den kontrollierenden Polizeibeamten die Ausschreibung nicht bekannt gewesen sei. Ein akutes Verbrechen, welches der Aufklärung bedurft hätte, sei nicht auszumachen.