Es gehe natürlich nicht an, dass der Sachverhalt gemäss Polizeirapport in einer Einvernahme abweichend dargestellt werde. Sein Mandant habe geglaubt, dass eine Verhaftung rechtswidrig wäre und habe sich deshalb in einem den Vorsatz ausschliessenden Seite 27 Sachverhaltsirrtum befunden. Im Übrigen sei beim vorliegenden Sachverhalt ein Verzicht auf Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 2 StPO angezeigt, nachdem der Beschuldigte sich schon am nächsten Werktag um einen Einvernahmetermin bemüht habe.