3.3 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 rügte der Verteidiger des Beschuldigten (Dossier B , act. 21), im Polizeirapport stehe, dass der Polizeibeamte A___ eröffnet habe, dass er zwecks weiterer Abklärungen auf den Polizeiposten kommen müsse. In der Befragung vom 15. August 2013 finde sich der abweichende Vorwurf, man habe ihm vorgehalten, er sei ausgeschrieben und müsse zum Zwecke weiterer Abklärungen mitkommen. Es gehe natürlich nicht an, dass der Sachverhalt gemäss Polizeirapport in einer Einvernahme abweichend dargestellt werde.