Die Anhaltung habe damit der Aufklärung einer Straftat gedient. Vor dem Hintergrund seiner reichen deliktischen „Laufbahn“ und seiner Erfahrung im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden habe A___ nicht ernsthaft daran zweifeln können, dass es der Polizei erlaubt gewesen sei, ihn auf den Posten mitzunehmen. Damit sei das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums ausgeschlossen, zumal das eigentliche Motiv ohnehin darin bestanden habe, zu verhindern, das Wochenende in Untersuchungshaft verbringen zu müssen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sei somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, so dass ein Schuldspruch ergehe.