Gemäss Art. 215 StPO sei die Polizei gegenüber jedermann berechtigt, eine Anhaltung vorzunehmen und die betreffende Person zumindest vorübergehend auf den Polizeiposten zu verbringen, wenn dies im Interesse der Aufklärung einer Straftat liege. Der Beschuldigte sei gesucht worden, weil nach dem Einbruch in Herisau vom 22./23. Juni 2013 seine DNA auf dem Tatwerkzeug gefunden worden sei. Die Anhaltung habe damit der Aufklärung einer Straftat gedient.