Die Staatsanwaltschaft mache geltend, dass der Beschuldigte für „weitere Abklärungen“ habe mitkommen müssen, während der Beschuldigte die Sache an Schranken so dargestellt habe, die Beamten hätten fälschlicherweise behauptet, es seien noch Rechnungen offen. Dabei übersehe A___, dass es unbeachtlich sei, ob die konkrete Anordnung, der er Folge hätte leisten müssen, angezeigt gewesen sei oder nicht, solange der Beamte grundsätzlich für die in Frage stehende Handlung zuständig war. Gemäss Art.