Schliesslich hat der Beschuldigte mit diesem Tatvorgehen den Tatbestand des Diebstahlversuchs erfüllt (Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 StGB). Er hat die Liegenschaft zweifellos auf der Suche nach geeignetem Diebesgut betreten. Er scheint aber nicht fündig geworden oder allenfalls auch gestört worden zu sein, so dass er unverrichteter Dinge wieder ging. Damit ist der Erfolg nicht eingetreten, so dass lediglich ein Diebstahlsversuch vorliegt, wofür ein Schuldspruch zu ergehen hat. 2.4 Demnach ist A___ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Diebstahls sowie Diebstahlsversuchs schuldig zu sprechen.