Verwischte Spuren auf einem Polstermöbel im Ladenlokal belegen, dass der Täter unberechtigterweise in das Ladenlokal eingedrungen ist. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Ein Strafantrag wurde rechtzeitig eingereicht (Dossier B, act. 17.3).