2.3 Einbruchdiebstahl vom 22./23. Juni 2013 in Herisau Wie bereits unter Ziffer 1.6 eingehend dargelegt, hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass auch bei diesem Einbruch der Beschuldigte die Fensterscheibe eingeschlagen und anschliessend das Ladenlokal betreten hat. Indem er somit fremdes Eigentum beschädigte, hat er sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Ein rechtzeitiger Strafantrag des Privatklägers 1 liegt vor (Dossier B, act.17.3).