Nachdem er sich erst durch eine Sachbeschädigung Zutritt zum verschlossenen Ladenlokal der I___ AG verschaffte, hat der Beschuldigte das Geschäft gegen deren Willen betreten, was ihm zweifellos bewusst und auch seine Absicht war. Demnach ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Ein rechtzeitiger Strafantrag wurde gestellt (Dossier B, act. 1.2).