Die Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams16. Die Aneignung wiederum ist die Verschiebung des Eigentums und bedeutet, dass der Täter die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne jedoch diese Eigenschaft zu haben17. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d.h. insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams18. Neben dem Vorsatz muss beim Täter auch eine Aneignungsabsicht vorhanden sein.