Art. 186 StGB verlangt zunächst das Vorliegen eines gültigen Strafantrages im Sinne von Art. 30 ff. StGB. Weiter ist das Eindringen in ein geschütztes Objekt Tatbestandsvoraussetzung. Das Gesetz nennt als solche das Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz. Der Täter muss ferner gegen den Willen des Berechtigten in das geschützte Objekt eindringen. Die Art und Weise des Eindringens (heimlich, offen, gewaltsam) spielt dabei keine Rolle11.