Tatobjekt kann eine bewegliche oder unbewegliche Sache sein7. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Eigentum des Täters steht8. Tathandlung ist das Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache9. Darüber hinaus wird das Vorliegen eines rechtzeitigen Strafantrages vorausgesetzt (Art. 144 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforder- lich10.