Seite 23 Sachbeschädigung Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht setzt Art. 144 Abs. 1 StGB das Vorliegen einer fremden Sache sowie deren Beschädigung, Zerstörung oder Unbrauchbarmachung voraus. Tatobjekt kann eine bewegliche oder unbewegliche Sache sein7.