- Schliesslich besagt der Umstand, dass A___ frühere Einbruchdiebstähle jeweils zugab, für sich nichts. Abgesehen vom drohenden Widerruf der teilbedingten Strafe, welche das Obergericht am 9. Dezember 2013 ausgefällt hat, hatte ein Einbruchdiebstahl mehr oder weniger im Prozess, welcher am 19. November 2012 durch das Kantonsgericht und am 9. Dezember 2013 durch das Obergericht beurteilt wurde, angesichts der Vielzahl von Delikten in der Tat keine grosse Auswirkung auf das Strafmass. Das ist im vorliegenden Verfahren, wo es einzig um zwei Einbruchdiebstähle und die Hinderung einer Amtshandlung geht, natürlich anders.