- Dasselbe gilt nach Ansicht des Obergerichts für die Überlegung des Kantonsgerichts, welches das Motiv für die Taten mit finanziellen Engpässen gegen Ende des Monats zu erklären versucht (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Das ist zwar eine mögliche Erklärung, die angesichts des guten Verdienstes und der sicheren Arbeitsstelle des Beschuldigten bei seinem Grossvater aber ebenfalls nicht besonders stichhaltig ist.