Kommt hinzu, dass sich gemäss den Angaben von M___ alles sehr schnell abspielte und nicht erstellt ist, ob die Tat nicht in Mittäterschaft begangen worden ist. Genau betrachtet vermag die Aussage von M___ den Beschuldigten also nicht entscheidend zu entlasten. Folgende Umstände passen zwar durchaus zu einer Täterschaft von A___, sind nach Meinung des Obergerichts aber keine zentralen Indizien: