Zudem hielt der Zeuge sich nicht direkt beim Tatort, sondern in rund 30 Metern Entfernung davon auf und sah den davon rennenden Täter lediglich von Hinten oder eventuell von der Seite. Nach Auffassung des Obergerichts ist die Beschreibung des Täters als „Mulattentyp“ mit dunkler Hautfarbe deshalb mit Vorsicht zu geniessen. Aufgrund der geschilderten Ausgangslage ist es nämlich fraglich, ob der Tatzeuge die Hautfarbe trotz der Strassenbeleuchtung überhaupt erkennen konnte. Zumal diese Wahrnehmung auch durch Schattenwurf entstanden sein könnte. Kommt hinzu, dass sich gemäss den Angaben von M__