Die Abklärungen des Obergerichts haben ergeben, dass die Multergasse zur Tatzeit beleuchtet war (act. B 12 und B 15/1). Zu beachten ist jedoch, dass der Täter - ebenfalls gemäss den Angaben des Tatzeugen - eine dunkle Jacke und eine ebensolche Mütze trug und sich rennend vom Tatort und vom Beobachtungspunkt des Tatzeugen weg bewegte. Zudem hielt der Zeuge sich nicht direkt beim Tatort, sondern in rund 30 Metern Entfernung davon auf und sah den davon rennenden Täter lediglich von Hinten oder eventuell von der Seite.