Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar5. 1.6 Nach Auffassung des Obergerichts spricht lediglich eine Tatsache gegen die Täterschaft des Beschuldigten; das aber nur auf den ersten Blick: