4 Thomas Hofer, a.a.O., N. 58 zu Art. 10; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 mit weiteren Hinweisen Seite 19 licher Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann.