Es sei fraglich, ob man auf diese Distanz die Hautfarbe einer flüchtenden Person mit Sicherheit erkennen könne. Zumal der Täter durch das Toggenburggässlein in Richtung Schmidgasse geflüchtet sei. Das bedeute nämlich, dass die Auskunftsperson lediglich das Seitenprofil resp. die Rückansicht des Täters habe erkennen können. 1.5 Dem Beschuldigten werden zwei ähnlich gelagerte Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Die rechtlichen Grundlagen sind bei beiden Vorfällen dieselben.