1.4.6 Das Kantonsgericht hat anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2014 die Sachverständige Dr. med. FMH Ursula Germann vom IRM SG, als Zeugin befragt (act. 48/2). Die Einvernahme hat im Wesentlichen ergeben, dass die naheliegendste Erklärung für das DNA-Material des Beschuldigten auf den beiden Steinen der direkte Kontakt mit unbedeckter Haut sei (act. 48/2, S. 3). Nicht ausschliessen könne man, dass einmal Mate-