Diese habe blosse Schutzbehauptungen vorgebracht. Ein gewichtiges Indiz für den Einbruchdiebstahl in St. Gallen sei zudem, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufgehalten habe. Zusammenfassend gebe es keine Gründe, an der Begehung der Taten durch A___ zu zweifeln.