Seite 13 Aussageverhalten des Beschuldigten festzustellen seien. Das Kantonsgericht sei einlässlich auf diese Widersprüche eingegangen und habe schlüssig erklärt, dass die Erklärungsversuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermöchten. Auch heute an Schranken habe A___ wieder eine neue Geschichte präsentiert. Die DNA des Beschuldigten an den beiden Tatorten stelle ein schwer belastendes Indiz dar, welches die Verteidigung nicht umzustossen vermöge. Diese habe blosse Schutzbehauptungen vorgebracht.