_ bekanntermassen am 19. Juli 2014 und am 16. August 2014 wegen Gewalt und Drohung gegenüber Beamten festgenommen worden. Er habe deshalb gewusst, dass ein Widerruf des bedingt erlassenen Strafanteils in St. Gallen drohe. Im Übrigen seien die dem Beschuldigten vorgehaltenen Delikte nicht in der Probezeit erfolgt, weil diese in diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen habe. 1.3 StA B___ betonte an Schranken (act. B 39), die Verteidigung gehe nur auf einen Teil der vorinstanzlichen Begründung, insbesondere das Tatmotiv, ein. Ausschlaggebend und stichhaltig seien dagegen die weiteren Erwägungen, wonach krasse Widersprüche im