Wesentlich sei der Blick auf das Aussageverhalten von A___ (act. B 37, S. 7 f.). Dieser habe die ihm vorgehaltenen, tatsächlich begangenen Straftaten jeweils zugestanden. Die Vorinstanz unterstelle ihm nun, er habe wegen der teilbedingt ausgesprochenen Strafe ein Motiv gehabt, die Taten zu bestreiten, um einen Widerruf zu vermeiden. Diese Ansicht gehe fehl. Die Verhandlung des Kantonsgerichts habe am 21. August 2014 stattgefunden. Vor dieser Verhandlung sei A___ bekanntermassen am 19. Juli 2014 und am 16. August 2014 wegen Gewalt und Drohung gegenüber Beamten festgenommen worden.