Der Tatzeuge in St. Gallen habe den Täter als dunkelhäutigen Mulattentyp beschrieben (act. B 37, S. 7). Diese Beschreibung treffe auf den Beschuldigten aber in keiner Weise zu. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Multergasse auch in der Nacht beleuchtet gewesen und dafür, dass der Beschuldigte die Tat zusammen mit einem Komplizen begangen habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Der Zeuge sei nicht weiter einvernommen worden, weil die Untersuchungsbehörde mit den DNA-Spuren glücklich gewesen sei und darin einen absoluten Beweis gesehen habe, so dass sie den anderen Beweismitteln nicht nachgegangen sei.