Weiter habe die Vorinstanz darauf verwiesen, dass das Einschlagen von Fenstern dem Tatmuster des Beschuldigten entspreche und verweise auf drei solcher Delikte, welche zum Urteil vom 19. November 2012 führten. Die Beute aus den drei Einbrüchen habe damals CHF 760.00 betragen, im Durchschnitt also CHF 253.00. Solche Beträge hätte der Beschuldigte sicher von seinem Grossvater als Vorschuss oder Darlehen erhalten. Schliesslich habe seine damalige Lebensgefährtin selbst etwa rund CHF 2‘000.00 pro Monat verdient. Insgesamt hätten der Beschuldigte, seine Partnerin sowie deren Kind pro Monat über rund CHF 6‘500.00 verfügt.