Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass A___ das erste Mal den Stein ohne und das zweite Mal mit Handschuhen angefasst habe. Ebenso gut sei es möglich, dass ein Dritter die Handschuhe des Beschuldigten zwei Mal benutzt habe und dass die Unterschiede in den Teilabdrücken durch den Zeitablauf bedingt seien. Zum Motiv des Beschuldigten habe die Vorinstanz wilde Mutmassungen angestellt (act. B 37, S. 6 f.). Eine finanzielle Not habe indessen nicht bestanden, da A___ damals bei