Ursula Germann ergeben, dass eine solche Übertragung denkbar und damit möglich sei. In diesem Zusammenhang sei die Argumentation der Vorinstanz zu rügen: Einerseits werfe sie dem Beschuldigten vor, dass er den Verlust der Handschuhe bei der Befragung zum Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 nicht erwähnt habe. Andererseits behafte sie ihn bei der Angabe bezüglich des Zeitpunktes des Verlustes der Handschuhe. Es sei gut nachvollziehbar, dass A___ anlässlich der ersten Befragung nichts zur DNA habe sagen können.