1.2 Der Beschuldigte liess dagegen vorbringen (act. B 37, S. 4 f.), dass eine Teil-DNA auf einem Beweisstück keinen absoluten Beweis darstelle. Daraus ergebe sich, dass auch andere Beweismittel und Indizien in Betracht zu ziehen seien. Es sei nicht Sache des Beschuldigten zu erklären, wie seine Teil-DNA auf die fraglichen Steine gelangt sei. Dennoch habe er sich darüber natürlich Gedanken gemacht und sei zum Schluss gelangt, dass es mit verschwundenen Handschuhen zu tun haben könnte. Immerhin habe die vorinstanzliche Expertenaussage von Dr. med. Ursula Germann ergeben, dass eine solche Übertragung denkbar und damit möglich sei.