Seite 11 der Nacht ereignet habe. Weiter könne es durchaus sein, dass der Beschuldigte die Tat mit einem Mittäter zusammen verübt habe und sein einziger Tatbeitrag im Einwerfen der Scheibe bestanden habe. Auch damit wäre die Schwelle zur Mittäterschaft aber überschritten worden. Schliesslich bilde der Umstand, dass der Beschuldigte sich exakt zur Zeit des Einbruches in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten habe, ein erhebliches Indiz für seine Täterschaft (act. B 2, E. 2.2.2, S. 16).