Zu seinen Gunsten führe A___ an (act. B 2, E. 2.2.2, S. 16), der Zeuge des Einbruchs vom 22. Dezember 2012 habe den Täter als „Mulattentypen“ mit dunkler Hautfarbe beschrieben, eine Beschreibung die auf ihn mit Sicherheit nicht zutreffe. Abgesehen davon, dass der Zeugenbeweis allgemein als sehr unzuverlässig eingestuft werde und mit entsprechender Vorsicht zu geniessen sei, sei zu berücksichtigen, dass der Vorfall sich in